Entsprechenserklärung 2004
Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG zum Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 21. Mai 2004.
Vorstand und Aufsichtsrat erklären, dass die SPORTWETTEN.DE AG den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex mit den nachfolgend aufgeführten Ausnahmen entspricht:
4.3.1 – Vorstandsmitglieder unterliegen während ihrer Tätigkeit für das Unternehmen einem umfassenden Wettbewerbsverbot.
Begründung: Dieser Empfehlung wurde aufgrund strategischer Überlegungen, die sich für den Konzern zum Vorteil auswirken können, nicht entsprochen.
5.3.1 – Der Aufsichtsrat soll abhängig von den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens und der Anzahl seiner Mitglieder fachlich qualifizierte Ausschüsse bilden. Diese dienen der Steigerung der Effizienz der Aufsichtsratsarbeit und der Behandlung komplexer Sachverhalte. Die jeweiligen Ausschussvorsitzenden berichten regelmäßig an den Aufsichtsrat über die Arbeit der Ausschüsse.
Begründung: Wegen der geringen Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder (drei) sind Ausschüsse nicht zweckmäßig.
5.3.2 – Der Aufsichtsrat soll einen Prüfungsausschuss (Audit Committee) einrichten, der sich insbesondere mit Fragen der Rechnungslegung und des Risikomanagements, der erforderlichen Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, der Erteilung des Prüfungsauftrags an den Abschlussprüfer, der Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten und der Honorarvereinbarung befasst. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sollte kein ehemaliges Vorstandsmitglied der Gesellschaft sein.
Begründung: Wegen der geringen Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder wird diese Tätigkeit vom gesamten Aufsichtsrat wahrgenommen.
5.3.3 – Der Aufsichtsrat kann weitere Sachthemen zur Behandlung an einen oder mehrere Ausschüsse verweisen. Hierzu gehören u. a. die Strategie des Unternehmens, die Vergütung der Vorstandsmitglieder, Investitionen und Finanzierungen.
Begründung: Wegen der geringen Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder wird diese Tätigkeit vom gesamten Aufsichtsrat wahrgenommen.
5.3.4 – Der Aufsichtsrat kann vorsehen, dass Ausschüsse die Sitzungen des Aufsichtsrats vorbereiten und darüber hinaus auch anstelle des Aufsichtsrats entscheiden.
Begründung: Wegen der geringen Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder wird diese Tätigkeit vom gesamten Aufsichtsrat wahrgenommen.
5.4.5 – Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird durch Beschluss der Hauptversammlung oder in der Satzung festgelegt. Sie trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder sowie der wirtschaftlichen Lage und dem Erfolg des Unternehmens Rechnung. Dabei sollen der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz im Aufsichtsrat sowie der Vorsitz und die Mitgliedschaft in den Ausschüssen berücksichtigt werden. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen neben einer festen eine erfolgsorientierte Vergütung erhalten. Die erfolgsorientierte Vergütung sollte auch auf den langfristigen Unternehmenserfolg bezogene Bestandteile enthalten.
Begründung: Zu der Umsetzung des Inhalts dieser Richtlinie wird der nächsten Hauptversammlung der Gesellschaft ein entsprechender Tagesordnungspunkt zur Beschlussfassung vorgeschlagen werden.
6.7 – Im Rahmen der laufenden Öffentlichkeitsarbeit sollen die Termine der wesentlichen wiederkehrenden Veröffentlichungen (u. a. Geschäftsbericht, Zwischenberichte, Hauptversammlung) in einem “Finanzkalender” mit ausreichendem Zeitvorlauf publiziert werden.
Begründung: Wegen der geringen Anzahl der Mitarbeiter im administrativen Bereich wurde die operative Tätigkeit der Gesellschaft fokussiert. Im Rahmen der laufenden Restrukturierung, in dem auch eine Verstärkung des Konzernmanagements stattfindet, wird die Öffentlichkeitsarbeit intensiviert und werden die entsprechenden Termine im Finanzkalender bekannt gegeben.
7.1.2 – Der Konzernabschluss wird vom Vorstand aufgestellt und vom Abschlussprüfer sowie vom Aufsichtsrat geprüft. Der Konzernabschluss soll binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende, die Zwischenberichte sollen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums, öffentlich zugänglich sein.
Begründung: Wegen der geringen Anzahl der Mitarbeiter im administrativen Bereich ist die umfangreiche Quartalsberichterstattung vorerst auch nach 90 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums möglich.